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Die Grundschule in Brandenburg umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können ebenfalls in die Schule aufgenommen werden, wenn Sie als Eltern einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Schule stellen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 01. August in die Schule aufgenommen werden. Diesem Antrag sind jedoch gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes beizufügen. Auf Antrag der Eltern kann im Einzelfall eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 2 erfolgen oder auch im laufenden Schuljahr in die Jahrgangsstufe 1. Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann man der jeweiligen Schulbezirkssatzung der Kommune entnehmen. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden und der Nachweis zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist vorzulegen.
Wollen Eltern, dass ihr Kind an eine Schule in freier Trägerschaft beschult wird, müssen sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nehmen die Kinder verpflichtend an der schulärztlichen Untersuchung teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet abschließend über die Aufnahme in die Schule.