Die Stadt voller Energie
Wonach suchen Sie?
Wonach suchen Sie?
Finanzunternehmen sowie Veranstalter/Veranstalterinnen und Vermittlerinnen/Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft in Brandenburg konkret:
Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäsche-rechtlichen Vorschriften zuständig und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass: