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Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall aufgrund eines Testaments in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn z.B. ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.