Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil.
- Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das entsprechende Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
In einigen Fällen ist eine Anerkennung einer Lehrerberufsqualifikation als Lehramtsbefähigung nicht möglich. Das ist der Fall, wenn
- die Antragsunterlagen trotz Aufforderung der zuständigen Stelle nicht in einer bestimmten Frist vollständig von Ihnen eingereicht werden,
- Sie in ihrem Ausbildungsstaat eine Lehrerberufsqualifikation erworben haben, die nicht auf einer Ausbildung an einer Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau basiert, und/oder die erworbene Qualifikation Sie nicht zur Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für das entsprechende Lehramt zugelassenen Fächer berechtigt, oder
- die festgestellten wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen werden können.
Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.