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gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft

Volltext

Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.

Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

Land Brandenburg:

Nach § 26 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist die Auskunft nur mit Einwilligung der jeweils anderen Stelle zulässig, wenn sich die Auskunft auf personenbezogene Daten bezieht, die von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde der jeweils anderen übermittelt wurden. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten.

Erforderliche Unterlagen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Formulare/Schriftformerfordernis

Bearbeitungsdauer

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)